Weberrechte

Die Tage, in denen eine EDV-Abteilung nebenbei auch die Website betreuen konnte, sind Vergangenheit: die Zeit der professionellen Website-Designer ist angebrochen - damit aber auch die Notwendigkeit, beim Vertrag mit Sorgfalt zu Werke zu gehen. Schließlich soll der Webauftritt nicht zum Gang vor die Gerichte führen.

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Lesezeit: 17 Min.
Von
  • Florian Schmitz
Inhaltsverzeichnis

Die Website eines Unternehmens ist Visitenkarte, Werbebroschüre und oft auch Filiale zugleich. Alleinige Präsenz im Internet, die vor ein bis zwei Jahren noch ausreichte, um Innovation, Fortschrittsgeist und Servicebereitschaft zu demonstrieren, gilt heute als Selbstverständlichkeit. Wer sich von seinen Wettbewerbern unterscheiden und Nutzer auf seine Site locken will, muss sich abheben - durch besonders ansprechende oder provokante Inhalte, durch überzeugende Konzepte oder die Nutzung der neuesten technischen Möglichkeiten.

Und dies kann heutzutage keine DV-Abteilung nebenbei erledigen. An der Schnittstelle von klassischer Werbeagentur und Softwareentwicklung haben sich Multimedia-Agenturen etabliert, die dem Kunden sowohl die Kreativität einer Werbeagentur als auch das technische Know-how eines Softwareunternehmens bieten. Mit diesem neuen Typ von Dienstleister geht auch ein in dieser Kombination neues Leistungsspektrum einher. Eine solche ‘Multimedia-Agentur’ bietet meist nicht nur die Konzeption und Programmierung einer Website an, sondern darüber hinaus ihre regelmäßige Pflege, Aktualisierung und zum Teil sogar das Hosting der Site auf einem agentureigenen Server.

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Fundstellen im Web

Schon allein Konzeption und Programmierung einer Site stellen eine Leistung dar, die in ihrer Zusammensetzung neu ist: kreative Beratung und Entwicklung kombiniert mit der Pflicht, ein softwarebasiertes Produkt zu liefern, das in aller Regel Eigenleistungen der Agentur, Vorgaben des Kunden und Elemente vereint, an denen Dritte Rechte innehaben, etwa bei Fotos, Grafiken, Musik oder anderem.

Diese besondere Konstellation erfordert es, angemessene vertragliche Grundlagen für die verschachtelten rechtlichen Beziehungen zu schaffen. Es gilt, sowohl das Rechtsverhältnis zwischen Agentur und Kunden ausreichend zu regeln als auch die Rechte Dritter an bestimmten Komponenten der Site zu berücksichtigen. Außerdem müssen die sich aus der späteren Verwendung des Webauftritts ergebenden Risiken bedacht werden.

Bei Verträgen über die Konzeption und Entwicklung von Websites greifen mehrere Rechtsverhältnisse ineinander. Die Multimedia-Agentur hat nicht nur rechtliche Beziehungen zu ihren Kunden. Gerade bei größeren Website-Projekten kann eine Agentur die Site nicht bis ins Detail alleine gestalten. Vielfach greifen die Entwickler auf bereits Bestehendes wie grafische Elemente, Fotos, Musik oder Softwarebausteine zurück. Deren Schöpfer haben regelmäßig an ihren Werken ein Urheberrecht, das es der Agentur verbietet, die Komponenten ohne deren Zustimmung in die Site zu integrieren und an den Kunden zu übertragen.

Geschieht dies trotzdem, so setzt die Agentur sich selbst und den Kunden dem Risiko von Schadenersatzansprüchen und sogar strafrechtlichen Sanktionen gemäß §§ 106 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus. Das gleiche gilt, wenn die Agentur Werke, die sie für ein bestimmtes Projekt erworben hat, in anderen Projekten verwenden und sie hierfür möglicherweise abwandeln will - wenn die entsprechenden Nutzungs- und Bearbeitungsrechte nicht vorliegen, drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

Die Agentur muss also in ihren Rechtsbeziehungen zu den Urhebern sicherstellen, dass sie sich sowohl ausreichende Nutzungsrechte an den benötigten Komponenten als auch das Recht einräumen lässt, diese Nutzungsrechte an den Kunden weiterzugeben.

In diesem Zusammenhang sind nicht nur außerhalb der Agentur stehende Urheber zu berücksichtigen, besondere Sorgfalt verlangt auch die Prüfung der Rechtsbeziehungen zu den eigenen Mitarbeitern. Auch wenn die Agentur bei Softwareprogrammierern und Mitarbeitern, deren vertragliche Pflichten gerade in der Schöpfung bestimmter Werke liegen, ohne besondere Regelung im Arbeitsvertrag ein Recht auf die Übertragung der Nutzungsrechte an geschaffenen Werken hat, ist es zur Vermeidung von Unklarheiten sinnvoll, eindeutige Klauseln in die Verträge einzubauen, die zum Beispiel auch Rechte an Werken erfassen, die der Mitarbeiter außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit schafft. Wenn eine Sekretärin zu einer Webseite von ihr angefertigte Fotografien beisteuert, steht der Agentur aus dem Arbeitsvertrag kein Nutzungsrecht zu. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn es sich um freie Mitarbeiter handelt. Hier sollte sich die Agentur ausdrücklich nach Möglichkeit exklusive Nutzungsrechte an den Werken einräumen lassen, die der freie Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für die Agentur schafft.

Eine der wesentlichen organisatorischen und rechtlichen Herausforderungen besteht also darin sicherzustellen, dass der Agentur die letztendlich dem Kunden eingeräumten Rechte an der Website auch zustehen. Ist dies nicht der Fall, drohen Schadenersatzforderungen sowohl des Urhebers als auch des Kunden.

Von ebenso großer Bedeutung sind die Rechtsbeziehungen zu den Kunden. Hier ist an erster Stelle der Projektvertrag wichtig, auf dessen Grundlage die Konzeption und Entwicklung der Website durch die Agentur erfolgt. Der Projektvertrag ist das Herzstück der gesamten Geschäftsbeziehung. Er muss sicherstellen, dass sowohl hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten an dem Produkt als auch bezüglich der weiteren wesentlichen Punkte wie Gewährleistung, Haftung und Vergütung angemessene, für beide Parteien akzeptable sowie eindeutige Regelungen bestehen.

Vertragsbeziehungen: Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist Vorsicht geboten (Abb. 1).

Damit aber nicht genug. Oft endet die Vertragsbeziehung nicht mit der Übergabe und Abnahme des Multimedia-Produkts. Viele Kunden erwarten auch nach Inbetriebnahme der Website und Ablauf der Gewährleistungsfrist eine weitere Betreuung durch die Agentur, zum Beispiel Hotline-Service, die Bereitschaft zu Anpassungen, Ergänzungen oder Fehlerbehebung. Hierfür ist der Abschluss eines gesonderten Betreuungs- oder Wartungsvertrags erforderlich.

Schließlich bietet die Agentur in vielen Fällen nicht nur die Entwicklung und Betreuung der Website, sondern auch deren Hosting auf dem agentureigenen Server an. Dies bedingt einen weiteren Vertrag, da das Website-Hosting eine eigenständige Dienstleistung darstellt und vor allem besondere Haftungsrisiken nach sich zieht, die geregelt sein müssen.

Ein Eingehen auf alle angesprochenen Vertragsbeziehungen würde den Rahmen dieses Beitrags bei weitem sprengen. Da der Projektvertrag den Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen zwischen Agentur und Kunde bildet, soll er im Mittelpunkt der nachfolgenden Darstellung stehen.

Eine der wichtigsten Aufgaben der Parteien ist die möglichst exakte Bestimmung der geschuldeten Leistungen. Ein Großteil der Rechtsstreitigkeiten in der Praxis entsteht, weil das zu entwickelnde Produkt nicht hinreichend detailliert bestimmt ist. Gerade bei Websites und ähnlichen Multimedia-Produkten stellt sich eine genaue Beschreibung aber vielfach als schwierig dar, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Inhalt und Form der Website entweder überhaupt nicht oder nur in groben Zügen feststehen. Es soll ja gerade Aufgabe der Agentur sein, beides zu entwickeln.

Daher bietet sich ein Stufensystem an, nach dem die Agentur zunächst ein Grobkonzept, dann ein Feinkonzept und schließlich die Website selbst entwickelt. Die ersten beiden Arbeitsergebnisse sollte die Agentur dem Kunden zu vorher vereinbarten Zeitpunkten vorlegen, die er - nach eventuellen Änderungen - freigibt. Die Gestaltung der Website hat sich dann streng an die Vorgaben des Feinkonzepts zu halten. Ein derartig stufenartiger Aufbau kann sicherstellen, dass zwar einerseits eine ausreichende vertragliche Grundlage für das Projekt besteht, es andererseits aber möglich ist, die Website dynamisch zu entwickeln, zwischen den Vertragsparteien abzustimmen und letztlich zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis zu kommen.

Pflichten hat aber nicht nur die Agentur. Oft ist sie auf die Mitarbeit des Kunden angewiesen. Dies gilt etwa, wenn dieser bestimmte Daten, Informationen oder Komponenten der Website beizusteuern hat. Genauso wie bei den Leistungspflichten der Agentur gilt es, diese Mitwirkungspflichten des Kunden möglichst detailgenau festzuschreiben. Denn sonst riskiert die Agentur, für eine Verzögerung Schadenersatz leisten zu müssen, die eigentlich durch eine verspätete Materiallieferung des Kunden entstanden ist.

In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung von Terminen und Meilensteinen deutlich. Soweit die Projektplanung dies erlaubt, sollte die Partner schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen detaillierten Projektplan mit konkreten Meilensteinen (Terminen), zu denen bestimmte Leistungen erbracht sein müssen, anfertigen und als Bestandteil des Vertrages verankern.

Ebenfalls von zentraler Bedeutung sind Fragen der Gewährleistung und Haftung. Während erstere die Verpflichtung der Agentur betrifft, für Fehler oder Mängel des Produkts einzustehen, geht es bei der Haftung um die Frage, in welchem Umfang die Agentur für Schäden einstehen muss, die über die bloße Fehlerhaftigkeit des Produkts hinausgehen. Wenn etwa ein Fehler in der Website wichtige Daten auf dem Server des Kunden zerstört und es daher zu einem Produktionsausfall kommt, regelt die Gewährleistung die Verpflichtung der Agentur zur Behebung des Produktfehlers und die Haftung, in welchem Umfang sie für Datenverluste und Produktionsausfälle Schadenersatz leisten muss.

Bei beiden Fällen ist es wichtig, dass die Parteien eine angemessene, die Interessen beider ausreichend berücksichtigende Regelung finden. Gerade bei komplexen Multimedia-Produkten lässt sich nie ausschließen, dass nach Übergabe und Abnahme der Website noch Fehler auftreten. Der Agentur sollten im Rahmen der Gewährleistung daher zwei oder drei Versuche zustehen, diese Fehler zu beseitigen, bevor der Kunde seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Rückabwicklung des Vertrages, Herabsetzung des Vergütung und eventuell Schadenersatz) geltend machen kann. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, die Parteien können aber individuell längere oder kürzere Fristen vereinbaren.

Bei der Haftung gilt Ähnliches. Das gesetzliche Prinzip, nach dem die Multimedia-Agentur regelmäßig für fast alle von ihr verursachten direkten und indirekten Schäden haftet, ist besonders bei E-Commerce-Sites unangemessen, wenn man die Vergütung der Agentur ins Verhältnis zum möglichen Schadenspotenzial setzt. Ein völliger Haftungsausschluss kann hingegen für den Kunden nicht akzeptabel sein.

Sinnvoll wäre eine Aufgliederung nach Verschuldensstufen: eine volle Haftung der Agentur für vorsätzlich verursachte Schäden, eine betragsmäßige Begrenzung der Haftung bei grober und ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit. Es bietet sich oft an, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf die im Zusammenhang mit dem Projekt erhaltene Vergütung zu beschränken.

Solche Haftungsbeschränkungen sind nur dann wirksam, wenn die Parteien ausdrücklich über sie verhandelt haben. In Standardverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Haftungsbegrenzungs- oder -ausschlussklauseln nach dem ‘Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ (AGBG) in aller Regel unwirksam.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Derjenige, der eigene Inhalte ins Netz stellt, haftet für diese nach den allgemeinen Gesetzen. Es kommt sogar eine Haftung für Inhalte Dritter in Betracht, wenn etwa Links zu diesen Inhalten auf der eigenen Website in einer Weise verwendet werden, die darauf hindeutet, dass der Anbieter der Site sich mit dem Inhalt des Links identifiziert. Das Risiko von Verstößen gegen das Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- oder sonstige Recht sind im Internet also eher höher als bei der Nutzung klassischer Medien - vor allem, wenn man bedenkt, dass auf Internet-Angebote das Recht all derjenigen Länder anwendbar ist, auf die eine Website bestimmungsgemäß zielt. Wenn also der Inhalt sich in englischer Sprache an Kunden auf der ganzen Welt richtet und diese zur Bestellung von Produkten auffordert, ist ihre Rechtmäßigkeit theoretisch an sämtlichen Rechtssystemen zu messen, in denen sie abgerufen werden kann.

Stellt der Kunde die von der Agentur entwickelte Website ins Netz, ist er voll für deren Inhalt verantwortlich. Er haftet etwa für unlautere Werbeaussagen oder Urheberrechtsverletzungen unmittelbar. Dieser Tatsache müssen sich die Parteien bewusst sein und eine entsprechende vertragliche Regelung treffen. Grundsätzlich sollte diese einen Haftungsausschluss zugunsten der Agentur beinhalten, da sie sich in der Gestaltung der Website regelmäßig nach den Wünschen des Kunden richtet. Zudem hat die Agentur keinen Einfluss auf später vom Kunden vorgenommene Änderungen. Allerdings könnten sich die Parteien auch darauf einigen, dass die Agentur die letztendlich übergebene Fassung des Produkts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lässt. In jedem Fall sollte aber klar geregelt sein, wer für Rechtsverletzungen, die auf dem Inhalt der Website beruhen, haftet.

Der Kunde gibt eine Website oder ein ähnliches Multimedia-Produkt in Auftrag, um es später nutzen zu können. Zu diesem Zweck muss die Agentur dem Kunden ein Nutzungsrecht an dem Produkt einräumen. Eine Ausgestaltung dieser Regelung kann auf vielerlei Weise geschehen. Meist geht es um eine exklusive Nutzung durch den Kunden, denn der will vermeiden, dass die Agentur die gleiche Website zum Beispiel an einen Wettbewerber verkauft. Da das Internet keinen örtlichen Grenzen unterliegt, muss das Nutzungsrecht weltweit gelten und darf nicht geographisch beschränkt sein.

Anders liegen die Dinge bei der Art der Nutzung und der Person des Nutzungsberechtigten. Die Agentur kann das Nutzungsrecht beispielsweise auf das Internet oder ein Intranet beschränken. Dies würde verhindern, dass der Kunde die Inhalte in anderen Medien nutzt und sie etwa für eine CD-ROM oder ein Buch verwendet. Gleichermaßen kann der Vertrag bis zu einem gewissen Grad die Übertragbarkeit des Multimedia-Produkts ausschließen oder auf bestimmte Dritte (wie Konzerngesellschaften) beschränken.

Insoweit haben die Parteien umfassende Regelungsfreiheit, es gilt auch hier, eine für beide Seiten angemessene Lösung zu finden. Für die Agentur geht es vor allem darum, sich Nutzungsrechte an einzelnen Komponenten wie Fotos, Softwarebausteinen und anderem sowie an dem im Rahmen des Projekts gewonnenen Know-how für spätere Projekte vorzubehalten. Die Agentur kann einen Interessenausgleich mit dem Kunden, der sich Exklusivität wünscht, dadurch erreichen, dass sie nur dann auf Komponenten des Produktes oder Know-how zurückgreifen darf, wenn deren Verwendung die Einzigartigkeit der für den Kunden entwickelten Website oder ihrer wesentlichen Teile nicht beeinträchtigt.

Zu den besonders sensiblen Bereichen bei der Vertragsgestaltung gehören die Rechte Dritter, die an nicht von der Agentur geschaffenen Bestandteilen der Website (Fotos, Texte, et cetera) bestehen. Für deren Regelung gegenüber dem Kunden bieten sich für die Agentur zwei Alternativen an:

Einerseits kann sie die erforderlichen Rechte selbst vom Urheber erwerben und dem Kunden gemeinsam mit den übrigen eigenen Rechten an dem Multimedia-Produkt übertragen. Dies erfordert eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen mit dem Urheber, die sowohl weltweite Nutzung als auch die Rechtsübertragung an den Kunden umfassen. Bei diesem Modell geht die Agentur jedoch ein Risiko ein: Sofern der Urheber nicht tatsächlich Inhaber der Rechte war, die er der Agentur übertragen hat, gibt die Agentur an ihren Kunden Nutzungsrechte weiter, die sie selbst gar nicht besitzt. Dies bringt die Gefahr mit sich, dass der wahre Inhaber des Urheberrechts gegenüber dem Kunden und der Kunde wiederum gegenüber der Agentur Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend machen kann. Das beschriebene Konzept stellt daher zwar sicherlich die für den Kunden angenehmere Lösung dar, bringt aber für die Agentur - insbesondere in Anbetracht der oft unübersichtlichen Urheberrechtslage - beachtliche Haftungsrisiken mit sich.

Ansprüche: Eindeutige Haftungsregelungen schaffen Klarheit, wenn Dritte Schadenersatz fordern (Abb. 2).

Sicherer für die Agentur, aber für den Kunden weniger attraktiv, ist die Alternative, sich darauf zu beschränken, die notwendigen Rechte des Dritten nur an den Kunden zu vermitteln, anstatt sie selbst zu erwerben und dann an den Kunden weiterzugeben. Bei einer entsprechenden Gestaltung des Projektvertrages und ausreichender Information der Beteiligten kann die Agentur etwa als Vertreter des Kunden für diesen die Nutzungsrechte an einem Foto vom Fotografen erwerben. Dies hat den Vorteil, dass die Agentur selbst nicht Vertragspartei ist. Stellt sich später heraus, dass die Rechte nicht dem Fotografen, sondern einem Dritten zustanden, trägt das Risiko hierfür der Kunde als Vertragspartner, nicht aber die Agentur. Es ist selbstverständlich eine Frage der Verhandlungen, inwieweit der Kunde bereit ist, sich auf eine solche Lösung einzulassen.

Als sinnvoll haben sich gerade bei größeren und komplexeren Projekten Regelungen über die Projektorganisation erwiesen. Dazu gehören die Benennung eines Projektleiters auf jeder Seite genauso wie die Vereinbarung regelmäßiger Projektsitzungen und bestimmter Eskalationsstrukturen für den Fall von Unstimmigkeiten.

Bei Verträgen über die Konzeption und Entwicklung von Websites oder anderen Multimedia-Produkten sind für die Agentur sowohl die Rechtsbeziehungen zu ihrem Kunden als auch die zu externen Urhebern, deren Werke sie für die Gestaltung einer Website verwenden will, von Bedeutung. Dabei muss sie darauf achten, nur solche Rechte an den Kunden weiterzugeben, die sie vom externen Urheber erworben hat.

Im Verhältnis der Agentur zum Kunden ist der Projektvertrag das Herzstück der Vertragsbeziehung. Weitergehende Verträge - etwa über Betreuung oder Website-Hosting - sind möglich. Beim Projektvertrag sollte der Schwerpunkt auf der detaillierten Beschreibung des anzufertigenden Multimedia-Produktes liegen. Zudem sind angemessene Regelungen zu Gewährleistung und Haftung nötig, wobei berücksichtigt werden muss, dass das Anbieten von Inhalten im Internet ein hohes Haftungspotenzial mit sich bringt.

Ebenfalls zu den Kernpunkten des Projektvertrags zählt die Regelung der Nutzungsrechte. Hier müssen sich Agentur und Kunde einigen, ob letzterem ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrechte zustehen sollen, oder ob eine Begrenzung, etwa hinsichtlich der Verwendungsart oder des Kreises der Berechtigten, gewollt ist.

Florian Schmitz
ist Rechtsanwalt im Frankfurter Büro von Clifford Chance Pünder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Multimedia-Recht mit den Ausprägungen Computerrecht und Internet-Recht sowie die Bereiche des Wettbewerbs-, Lizenz- und Markenrechts.

Literatur

[1] Hoeren; Rechtsfragen im Internet, Köln 1998

[2] Schwarz (Herausgeber); Recht im Internet; Loseblattsammlung (Stand 1999)

[3] Wenzel/Burkhardt; Urheberrecht für die Praxis; Stuttgart 1999

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iX-TRACT

  • Präsentationen im Web berühren eine ganze Reihe risikoträchtiger Rechtsfragen.
  • In Multimedia-Verträgen zwischen Agentur und Kunden müssen der Umfang der Nutzungsrechte, Gewährleistung, Haftung, Rechte Dritter und Details der geschuldeten Leistung geregelt sein.
  • Im Internet können die nationalen Rechtsgrundlagen des gesamten Verbreitungsraums gelten, was zu unterschiedlicher Bewertung von Inhalten führen kann.
  • Zur Vermeidung von Streitfällen müssen vor allem die Nutzungsrechte an der Site und ihre Bestandteile angemessen vertraglich geregelt sein.

(rh)