Kartell: EuGH bestätigt Millionenstrafen für Hersteller optischer Laufwerke

Die EU-Kommission verhängte Strafen gegen Toshiba, Samsung & Co. wegen Angebotsabsprachen. Doch der Europäische Gerichtshof teilt nicht alle Vorwürfe.

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Blu-Ray, DVD
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Toshiba Samsung Storage Technology, Sony, Sony Optiarc und Quanta Storage müssen Geldbußen von insgesamt 116 Millionen Euro in der EU zahlen. Ursache ist, dass sich die Hersteller optischer Laufwerke an einem Kartell auf dem einschlägigen Markt beteiligt und so gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die von der EU-Kommission festgelegte Höhe der Strafen im Berufungsverfahren mit mehreren Urteilen am Donnerstag bestätigt, obwohl er zugleich Fehler im Rahmen der Auseinandersetzung rügte.

Die Kommission hatte in dem bereits 2012 gestarteten Verfahren 2015 festgestellt, dass die Kartellteilnehmer ihr Wettbewerbsverhalten zumindest im Zeitraum von Mitte 2004 bis zum November 2008 koordiniert haben. Die kartellrechtlich relevanten Handlungen betrafen demnach CD-, DVD- und Blu-ray-Laufwerke, mit denen insbesondere von Dell und Hewlett-Packard hergestellte Desktop-PCs und Notebooks ausgerüstet wurden.

Die Produzenten sollen in den globalen Beschaffungsverfahren der beiden führenden PC-Hersteller einander jeweils die Strategien mitgeteilt haben, die sie bei der Teilnahme an den Ausschreibungen verfolgen wollten. Ziel war es demnach, Aufträge zu ergattern, einander über die Ergebnisse der Offerten zu unterrichten und weitere sensible Informationen auszutauschen. Die Koordinierung sei über ein Netzwerk paralleler bilateraler Kontakte erfolgt, so der Vorwurf. Die Beteiligten hätten sich vorgenommen, ihre Mengen auf dem Markt anzupassen und die Preise auf einem höheren Niveau zu halten.

Gegen den Beschluss der Brüsseler Wettbewerbshüter, sie mit Sanktionen zu belegen, klagten die Unternehmen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Dieses sollte die Entscheidung aufheben oder die Geldbußen zumindest reduzieren. Das EuG wies die Klagen im Juli 2019 aber ab, woraufhin die Hersteller Rechtsmittel beim EuGH einlegten.

Dieser hat die Urteile der niederen Instanz nun aufgehoben und die Entscheidung der Kommission teilweise gekippt. Der EuGH schätzt dabei primär die Annahme als fehlerhaft ein, dass sich die Gesellschaften nicht nur "an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung" beteiligt, sondern darüber hinaus in einem Netzwerk konspirativ auch mehrere weitere gesonderte wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hätten. An diesem Punkt habe das EuG die Verteidigungsrechte der Sanktionierten nicht ausreichend beachtet und seine Haltung nicht hinreichend begründet, monieren die obersten EU-Richter.

Zu den verhängten und für rechtens befundenen Geldbußen führt der EuGH aus: Keiner der Punkte, die die Kartellteilnehmer geltend gemacht haben, und kein von Amts wegen zu berücksichtigender Aspekt rechtfertigten es, die Strafen herabzusetzen. Gegen die Urteile in den Rechtssachen C-697/19 P, C-698/19 P, C-699/19 P und C-700/19 P können die Laufwerkbauer innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH einlegen. Ansonsten gilt der Streit als endgültig entschieden. Absprachen zwischen Herstellern optischer Laufwerke wurden auch in den USA aufgedeckt und geahndet.

(mki)