Verbraucherschutz: Verträge für Streaming & Co. können leichter gekündigt werden

Am 1. März treten weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Eine Verlängerung ist mit einer Frist von höchstens einem Monat zu stoppen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 15 Kommentare lesen

(Bild: fizkes/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.

Lästige und teure automatische Verlängerungen sind in vielen Fällen von Verbraucherverträgen ab Dienstag Geschichte. Dies gilt etwa für Abonnements für Streaming-Dienste, Zeitungslieferungen, Musik-Services und Fitness-Studios. Verbraucher können künftig einfacher und ohne Zeitdruck monatlich kündigen und zu besseren Angeboten wechseln, wenn die anfängliche Laufzeit vorbei ist.

Dies sehen Teile des Gesetzes für "faire Verbraucherverträge" vor, die am 1. März in Kraft treten. Die neuen, vom Bundestag im Juni 2021 beschlossenen Regeln betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine entsprechende Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag in den genannten Bereichen stillschweigend verlängert, ist künftig nur noch unter besonderem Bedingungen wirksam: Er muss auf unbestimmte Zeit angelegt sein und dem Verbraucher das Recht geben, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf in den AGBs nur noch eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem geänderten Paragrafen 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Vorgaben gelten für neue Abschlüsse von Dienstag an. Für Altverträge bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Verlängerungen bemisst sich also weiter nach der bis dahin geltenden BGB-Fassung. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um bis zu ein Jahr und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten vorsehen.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember eine ähnlich gelagerte Sonderregelung mit dem im vorigen Jahr novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Laufzeit darf hier weiterhin maximal 24 Monate betragen. Wenn Verbraucher aber die Kündigungsfrist verpassen und der Vertrag sich automatisch verlängert, können sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieser Passus gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen, die vor dem TKG-Inkrafttreten getroffen wurden. Zudem muss der Anbieter den Kunden über die automatische Vertragsverlängerung vorher rechtzeitig informieren.

Empfohlener redaktioneller Inhalt

Mit Ihrer Zustimmmung wird hier eine externe Umfrage (Opinary GmbH) geladen.

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen (Opinary GmbH) übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Ein Vertrag wird in diesem Bereich ferner erst wirksam, wenn Interessenten im Nachgang etwa an ein Telefonat eine Zusammenfassung erhalten und in Textform – beispielsweise per E-Mail – genehmigen. Von Juli an wird es zudem die Möglichkeit geben, viele im Internet abgeschlossene Verträge über einen Kündigungsbutton oder -link zu beenden. Diese Webseitenfunktion muss an der Stelle zu finden sein, an der auch der Vertragsabschluss angeboten wird. Sie ist deutlich zu kennzeichnen. Ein Klick muss dann reichen, um einen Auftrag rückgängig zu machen.

Bereits seit 1. Oktober greifen aus dem Gesetz für Verbraucherverträge etwa Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen, die beide Seiten über die AGB vereinbart haben.

(olb)